Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 bei der Vorinstanz ein Gesuch (so von ihr bezeichnet) einreichte, ohne dass dieses im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens erfolgte und darauf beharrte, dass dieses zu behandeln sei. Damit durfte die Vorinstanz sie als "klagende Partei" im Sinn von Art. 98 ZPO betrachten, von der sie einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen "kann".