d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht die Verfahrensleitung der Vorinstanz widersprüchlich, sondern ihre eigene Argumentation. Denn es war die Beschwerdeführerin, die einerseits darauf beharrte, es sei bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig, anderseits aber im Zusammenhang mit der Argumentation um den Kostenvorschuss nun betont, sie habe die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht "in Klage gesetzt". Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 bei der Vorinstanz ein Gesuch (so von ihr bezeichnet) einreichte, ohne dass dieses im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens erfolgte und darauf beharrte, dass dieses zu behandeln sei.