Da die Beschwerdeführerin in der Folge aber auf ihrem gestellten Rechtsbegehren auf Abschreibung des – noch nicht rechtshängigen – Verfahrens betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beharrte und sie, die Vorinstanz, ihrer richterlichen Fragepflicht bereits mehr als nachgekommen war (vgl. Art. 56 ZPO), blieb ihr – nachdem es trotz Abwartens mit der Ansetzung eines Kostenvorschusses bis zum 7. August 2019 nicht zu einem Rückzug des Gesuchs kam – nichts anderes übrig als wie angekündigt vorzugehen und die Eingabe der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte