c) Die Beschwerdeführerin ersuchte das Gericht mit Eingabe vom 23. Juli 2019 um Abschreibung des Verfahrens betreffend – wie sie selbst in der Eingabe angibt – "definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts" zufolge Gegenstandslosigkeit und – worum es ihr eigentlich geht – um nachträgliche Regelung der Kostenfolgen des abgeschlossenen Massnahmeverfahrens gestützt auf Art. 107 lit. e, allenfalls Art. 108 ZPO. Wie bereits ausgeführt ging die Vorinstanz daraufhin zu Recht davon aus, dass damals noch gar kein solches Verfahren rechtshängig war. Sie versuchte nach sorgfältiger Vorprüfung der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihr dies zu erläutern.