Die Gerichtskosten umfassen namentlich die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2019 als Verfahrenseinleitung verstehen durfte und ob sie gestützt darauf die Beschwerdeführerin als "klagende Partei" im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne von Art. 98 ZPO betrachten und von dieser einen Kostenvorschuss verlangen durfte.