4.a) Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Klagende Partei im Sinn von Art. 98 ZPO ist, wer dem Gericht durch Einreichung eines Gesuches oder einer Klage die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl., Art. 98 N 3). Diese Bestimmung beschränkt Kostenvorschüsse nicht auf bestimmte Verfahrensarten. Die Gerichtskosten umfassen namentlich die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit.