b) Weshalb die – wie aufgezeigt dogmatisch zutreffende – Ansicht der Vorinstanz überspitzt formalistisch sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Es lässt sich denn auch kein überspitzt formalistisches Handeln der Vorinstanz erkennen, da weder rigorose Formvorschriften aufgestellt wurden, deren Strenge nicht sachlich gerechtfertigt wären, noch formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen gestellt wurden und der Beschwerdeführerin der Rechtsweg nicht in unzulässiger Weise versperrt wurde (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Weder in einem bereits abgeschlossenen noch in einem (noch)