generiere, da diese gezwungen wäre, einen anschliessenden Prozess für die ihr zustehende Parteientschädigung einzuleiten. Ein derartiger "Leerlauf" könne nicht im Sinne des Gesetzes sein. Es könne auch nicht richtig sein, dass die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Anwaltskosten ausserhalb des Prozesses liquidieren müsse. Deswegen sei das Verfahren betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts aufgrund der getilgten Forderung abzuschreiben und die Kosten einzelfallgerecht zu verteilen. Demzufolge könne hier auch kein Kostenvorschuss erhoben werden.