, reagierte die Vorinstanz auf die Eingabe der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es sei mangels hängigen Verfahrens keine Abschreibung mit Kostenverlegung möglich. Da die Beschwerdeführerin – auch nach eingehender Instruktion über das weitere Vorgehen, nach Hinweisen auf alternative Möglichkeiten und nach der Ankündigung der Vorinstanz, es werde ein Kostenvorschuss erhoben – auf ihrem Standpunkt beharrte, wonach ein Hauptverfahren betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bereits mit dem Massnahmeverfahren hängig geworden sei (dies im Widerspruch zur Äusserung in der Beschwerde, es sei "nicht in Klage gesetzt"), musste die Vorinstanz