263 ZPO selbst zu, dass der Gesetzgeber dies wohl anders sehe (BK-Berger-Steiner, Art. 62 ZPO N 25). Die von der Beschwerdeführerin weiter zitierten Literaturstellen sagen im Übrigen lediglich aus, dass das Massnahmeverfahren mit der Einreichung des Gesuches als solches rechtshängig wird; die Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens ist davon aber nicht erfasst (vgl. BSK ZPO- Infanger, Art. 62 N 9, Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 62 N 22 f.).