Frist von drei Monaten für das Einreichen der Klage betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts seit Rechtskraft des Massnahmeentscheids angesetzt. Die Beschwerdeführerin ruft als Vertreterin ihres Standpunktes, wonach die Einreichung eines Gesuches um vorsorgliche Massnahmen bereits Rechtshängigkeit der Hauptsache begründe, die Lehrmeinung von Berger-Steiner an. Diese lehnt sich bei ihrer mit Zurückhaltung geäusserten Auffassung ("müsste") jedoch an eine lange vor Inkrafttreten der Schweizerischen ZPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an und gesteht mit Blick auf Art. 263 ZPO selbst zu, dass der Gesetzgeber dies wohl anders sehe (BK-Berger-Steiner, Art.