1. Vor dem eingangs dargestellten Hintergrund bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der von der Vorinstanz verfügte Kostenvorschuss gegen Art. 98 ZPO verstosse, da sie die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts entgegen der Verfügung der Vorinstanz bzw. der gleichzeitig ergangenen Eingangsanzeige "nicht in Klage gesetzt", sie vielmehr während der Klagefrist, aber "vor Einreichung", die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt habe, welche hier "die einzig sachadäquate Lösung" darstelle. Dafür könne kein Kostenvorschuss erhoben werden, zumal die Abschreibung keinen erwähnenswerten Aufwand generiere.