die Beschwerdeführerin müsse daher eher eine Schadenersatzklage (evtl. über den Rechtsschutz in klaren Fällen) anstreben, soweit die ausstehende Forderung nicht noch aussergerichtlich bezahlt werde. Im Rahmen eines darauffolgenden E-Mailverkehrs zwischen der Einzelrichterin und dem Rechtsvertreter der A AG, in welchem letzterer weiterhin an seiner Position, wonach mit Einleitung eines Massnahmeverfahrens das Hauptverfahren auch schon rechtshängig werde und daher nun abzuschreiben sei, festhielt, stellte die Einzelrichterin die Fortsetzung des mit der Eingabe vom 23. Juli 2019 neu eingeleiteten Verfahrens mit der Erhebung eines Kostenvorschusses in Aussicht.