Eine Neuverlegung der Kosten des summarischen Verfahrens sei daher mangels materieller Beurteilung (einer Prosequierungsklage) nicht möglich; die Beschwerdeführerin müsse daher eher eine Schadenersatzklage (evtl. über den Rechtsschutz in klaren Fällen) anstreben, soweit die ausstehende Forderung nicht noch aussergerichtlich bezahlt werde.