2.a) Die A AG wandte sich mit Eingabe vom 23. Juli 2019 erneut an die Einzelrichterin des Kreisgerichts Y und informierte diese darüber, dass auf ihrem Bankkonto eine Zahlung von Fr. 12'438.75 eingegangen sei. Diese Zahlung sei durch die D AG geleistet worden, welche als Generalunternehmerin die Leitung der Überbauung innegehabt hätte; die C GmbH sei deren Subunternehmerin gewesen. Die Zahlung sei daher in Erfüllung der durch das (vorläufig eingetragene) Pfandrecht gesicherten Schuld erfolgt, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte