1.a) Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 beantragte die A AG als Gesuchstellerin beim Kreisgericht Y die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts – vorerst superprovisorisch – auf der im Eigentum der B AG stehenden Liegenschaft Nr. […]; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Grundeigentümerin und damaligen Gesuchsgegnerin. Die Gesuchstellerin machte geltend, sie habe sich gegenüber der C GmbH, einer Unternehmerin der Überbauung der besagten Liegenschaft, verpflichtet, Beton für den Rohbau des geplanten Mehrfamilienhauses zu liefern, für die Weiterverwendung aufzubereiten und in die entsprechenden Schalungen zu pumpen.