Entscheid Kantonsgericht, 06.12.2019 Art. 98, Art. 104, Art. 242, Art. 263 ZPO (SR 272): Beschwerde gegen Kostenvorschuss; die Einreichung eines Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts begründet lediglich die Rechtshängigkeit des Massnahmeverfahrens, nicht aber jene des Hauptverfahrens. Verzichtet die Gesuchstellerin infolge Bezahlung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld auf die Einleitung eines Hauptverfahrens, ist nach Abschluss des Massnahmeverfahrens mangels hängigen Verfahrens keine Abschreibung mit Kostenverlegung möglich.