{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-39_2019-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7187&type=1563347022&cHash=5a858f7d1f3301b7c9704984f28f8f79", "Checksum": "19a160c4ce3d1d82d9885cb06043ce4e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.12.2019 BE.2019.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 98, Art. 104, Art. 242, Art. 263 ZPO (SR 272): Beschwerde gegen Kostenvorschuss; die Einreichung eines Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts begründet lediglich die Rechtshängigkeit des Massnahmeverfahrens, nicht aber jene des Hauptverfahrens. Verzichtet die Gesuchstellerin infolge Bezahlung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld auf die Einleitung eines Hauptverfahrens, ist nach Abschluss des Massnahmeverfahrens mangels hängigen Verfahrens keine Abschreibung mit Kostenverlegung möglich. Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Einleitung eines Verfahrens entgegengenommen werden konnte, in welchem die Beschwerdeführerin als \"klagende Partei\" im Sinne von Art. 98 ZPO auftrat und von welcher im Ermessen der Vorinstanz ein Kostenvorschuss verlangt werden durfte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 6. Dezember 2019, BE.2019.39)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:23:27", "Checksum": "a175d8b93f7fbca601dc9f70ed797b97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.12.2019 BE.2019.39\nRegeste:\nArt. 98, Art. 104, Art. 242, Art. 263 ZPO (SR 272): Beschwerde gegen Kostenvorschuss; die Einreichung eines Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts begründet lediglich die Rechtshängigkeit des Massnahmeverfahrens, nicht aber jene des Hauptverfahrens. Verzichtet die Gesuchstellerin infolge Bezahlung der durch das Pfandrecht gesicherten Schuld auf die Einleitung eines Hauptverfahrens, ist nach Abschluss des Massnahmeverfahrens mangels hängigen Verfahrens keine Abschreibung mit Kostenverlegung möglich. Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Einleitung eines Verfahrens entgegengenommen werden konnte, in welchem die Beschwerdeführerin als \"klagende Partei\" im Sinne von Art. 98 ZPO auftrat und von welcher im Ermessen der Vorinstanz ein Kostenvorschuss verlangt werden durfte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 6. Dezember 2019, BE.2019.39).\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Erhebung des Kostenvorschusses durch\ndie Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2019 in deren Ermessen lag. Das\nVerfahren um vorläufige Eintragung des besagten Bauhandwerkerpfandrechts war\nbereits abgeschlossen, und die Beschwerdeführerin legte dem Gericht ein neues\nBegehren zur Behandlung vor, welches sie selber in ihrem Rechtsbegehren als\nVerfahren um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bezeichnete und\ndessen Erledigung samt Kostenspruch sie verlangte. Damit ist sie als \"klagende Partei\"\nim Sinn von Art. 98 ZPO grundsätzlich kostenvorschusspflichtig. Das Gericht muss sich\nmit diesem Begehren befassen und das Verfahren wieder zum Abschluss bringen. Vor\ndiesem Hintergrund war die Vorinstanz befugt, einen Kostenvorschuss bis zur Höhe\nder mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen. Die Höhe des verlangten\nKostenvorschusses wird in der Beschwerde nicht bemängelt. Entgegen den\nAusführungen der Beschwerdeführerin liegt im Zusammenhang mit der Erhebung eines\nKostenvorschusses damit keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Beschwerde ist\nabzuweisen.\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}