{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-39_2019-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7187&type=1563347022&cHash=5a858f7d1f3301b7c9704984f28f8f79", "Checksum": "19a160c4ce3d1d82d9885cb06043ce4e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.12.2019 BE.2019.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Einleitung eines Verfahrens entgegengenommen werden konnte, in welchem die Beschwerdeführerin als \"klagende Partei\" im Sinne von Art. 98 ZPO auftrat und von welcher im Ermessen der Vorinstanz ein Kostenvorschuss verlangt werden durfte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 6. Dezember 2019, BE.2019.39).\n\nb) Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass selbst wenn\ndie Auffassung der Vorinstanz betreffend Rechtshängigkeit zutreffen würde, kein\nKostenvorschuss verlangt werden könne, zumal vorliegend überhaupt keine Klage\nerhoben worden sei und es keine \"klagende Partei\" gäbe; es gehe nicht an, die\nEingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2019 betreffend Abschreibung des\nVerfahrens kurzerhand in eine Klage umzudeuten, wie es die Vorinstanz\naugenscheinlich tue, wohl um den erhobenen Kostenvorschuss zu rechtfertigen.\n\nc) Die Beschwerdeführerin ersuchte das Gericht mit Eingabe vom 23. Juli 2019 um\nAbschreibung des Verfahrens betreffend – wie sie selbst in der Eingabe angibt –\n\"definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts\" zufolge Gegenstandslosigkeit\nund – worum es ihr eigentlich geht – um nachträgliche Regelung der Kostenfolgen des\nabgeschlossenen Massnahmeverfahrens gestützt auf Art. 107 lit. e, allenfalls Art. 108\nZPO. Wie bereits ausgeführt ging die Vorinstanz daraufhin zu Recht davon aus, dass\ndamals noch gar kein solches Verfahren rechtshängig war. Sie versuchte nach\nsorgfältiger Vorprüfung der Argumentation der Beschwerdeführerin, ihr dies zu\nerläutern. Dabei begründete die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin auch\ntransparent, dass und weshalb eine Verfahrensabschreibung zufolge\nGegenstandslosigkeit nicht möglich sei und gab ihr die Möglichkeit, ihr Gesuch wieder\nzurückzuziehen, sollte sie die vom Gericht beabsichtigte Verfahrensfortsetzung nicht\ngutheissen. Da die Beschwerdeführerin in der Folge aber auf ihrem gestellten\nRechtsbegehren auf Abschreibung des – noch nicht rechtshängigen – Verfahrens\nbetreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beharrte und sie, die\nVorinstanz, ihrer richterlichen Fragepflicht bereits mehr als nachgekommen war (vgl.\nArt. 56 ZPO), blieb ihr – nachdem es trotz Abwartens mit der Ansetzung eines\nKostenvorschusses bis zum 7. August 2019 nicht zu einem Rückzug des Gesuchs kam\n– nichts anderes übrig als wie angekündigt vorzugehen und die Eingabe der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführerin vom 23. Juli 2019 als Einleitung eines Verfahrens\nentgegenzunehmen, in welchem die Beschwerdeführerin als \"klagende Partei\" im Sinn\nvon Art. 98 ZPO auftritt.\n\nd) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht die Verfahrensleitung\nder Vorinstanz widersprüchlich, sondern ihre eigene Argumentation. Denn es war die\nBeschwerdeführerin, die einerseits darauf beharrte, es sei bereits ein Verfahren in der\nHauptsache anhängig, anderseits aber im Zusammenhang mit der Argumentation um\nden Kostenvorschuss nun betont, sie habe die definitive Eintragung des\nBauhandwerkerpfandrechts nicht \"in Klage gesetzt\". Fest steht, dass die\nBeschwerdeführerin am 23. Juli 2019 bei der Vorinstanz ein Gesuch (so von ihr\nbezeichnet) einreichte, ohne dass dieses im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens\nerfolgte und darauf beharrte, dass dieses zu behandeln sei. Damit durfte die Vorinstanz\nsie als \"klagende Partei\" im Sinn von Art. 98 ZPO betrachten, von der sie einen\nVorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen \"kann\".\n\ne) Aufgrund der dem Gericht mit Eingabe vom 23. Juli 2019 unterbreiteten neuen\nRechtsbegehren, auf deren Beurteilung die Beschwerdeführerin besteht, war die Vor­\ninstanz befugt, von der Beschwerdeführerin einen Vorschuss bis zur Höhe der\nmutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen. Es lässt sich mithin keine Verletzung bzw.\nunrichtige Anwendung des Art. 98 ZPO feststellen. Die Verfahrensleitung liegt beim\nGericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO) und nicht bei einer Partei, und sie wurde von der\nVorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens ausgeübt. Dies gilt unter den\ngegebenen Umständen auch für die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. BGE 140\nIII 159 E. 4.2). Es entsteht für die Behandlung der Rechtsbegehren in der Eingabe vom\n23. Juli 2019 neuer gerichtlicher Aufwand, der mit dem Kostenspruch im\nabgeschlossenen separaten Massnahmeverfahren noch nicht abgegolten ist. Die Höhe\ndes Kostenvorschusses wurde im Übrigen nicht beanstandet. Nach dem Gesagten hat\ndie Vorinstanz mit ihrem Vorgehen kein Recht verletzt und ihr Ermessen weder\nmissbraucht noch überschritten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}