{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-39_2019-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7187&type=1563347022&cHash=5a858f7d1f3301b7c9704984f28f8f79", "Checksum": "19a160c4ce3d1d82d9885cb06043ce4e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.12.2019 BE.2019.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Einleitung eines Verfahrens entgegengenommen werden konnte, in welchem die Beschwerdeführerin als \"klagende Partei\" im Sinne von Art. 98 ZPO auftrat und von welcher im Ermessen der Vorinstanz ein Kostenvorschuss verlangt werden durfte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 6. Dezember 2019, BE.2019.39).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 98 ZPO einen Kostenvorschuss verlangen durfte, ist nachfolgend zu prüfen (s. E.\nIII.4.).\n\n3.a) Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf \"sachliche Gesichtspunkte\" zur\nBegründung, weshalb eine Verfahrensabschreibung erfolgen müsse und deshalb kein\nKostenvorschuss verlangt werden dürfe. Das von der Vorinstanz skizzierte Vorgehen\nsei weder praktikabel noch im Interesse einer der Parteien, wenn in der vorliegend\ngegebenen Konstellation eine mit einem vorläufig eingetragenen\nBauhandwerkerpfandrecht belastete Partei durch Zahlung der Grundforderung im\nrichtigen Moment vorsätzlich einen Nichteintretensentscheid provozieren könne, was\nder an sich erfolgreichen Klägerin einen nicht zu rechtfertigenden Mehraufwand\ngeneriere, da diese gezwungen wäre, einen anschliessenden Prozess für die ihr\nzustehende Parteientschädigung einzuleiten. Ein derartiger \"Leerlauf\" könne nicht im\nSinne des Gesetzes sein. Es könne auch nicht richtig sein, dass die\nBeschwerdeführerin die ihr entstandenen Anwaltskosten ausserhalb des Prozesses\nliquidieren müsse. Deswegen sei das Verfahren betreffend definitive Eintragung des\nBauhandwerkerpfandrechts aufgrund der getilgten Forderung abzuschreiben und die\nKosten einzelfallgerecht zu verteilen. Demzufolge könne hier auch kein\nKostenvorschuss erhoben werden. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz – selbst\nwenn diese dogmatisch zutreffen würde, was die Beschwerdeführerin bestreite – sei\nüberspitzt formalistisch.\n\nb) Weshalb die – wie aufgezeigt dogmatisch zutreffende – Ansicht der Vorinstanz\nüberspitzt formalistisch sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Es lässt sich\ndenn auch kein überspitzt formalistisches Handeln der Vorinstanz erkennen, da weder\nrigorose Formvorschriften aufgestellt wurden, deren Strenge nicht sachlich\ngerechtfertigt wären, noch formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt\noder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen gestellt wurden und der\nBeschwerdeführerin der Rechtsweg nicht in unzulässiger Weise versperrt wurde (vgl.\nBGE 142 I 10 E. 2.4.2). Weder in einem bereits abgeschlossenen noch in einem (noch)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht eingeleiteten Verfahren kann separat oder nachträglich ein Kostenspruch erlassen\nwerden (vgl. Art. 104 ZPO zum Zeitpunkt der Kostenregelung). Weshalb die Vorinstanz\ngehalten gewesen wäre, pragmatisch und entgegen der aktuellen gesetzlichen\nRegelung nachträglich den – von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen –\nKostenspruch des summarischen Massnahmeverfahrens zu ergänzen oder ein nicht\nanhängiges Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts\nabzuschreiben, um der mit dem vorläufig eingetragenen Pfandrecht belasteten Partei\n(die vorliegend nicht Schuldnerin der Grundforderung war) oder irgendeiner nicht an\ndiesem Verfahren beteiligten Drittperson nachträglich Kosten aufzuerlegen, ist nicht\neinzusehen. Die Beschwerdeführerin hatte im Massnahmeverfahren zwar einen (nicht\nnäher spezifizierten oder differenzierten) Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolgen\ngestellt, jedoch auf eine Begründung des Massnahmeentscheids verzichtet, obwohl\nsich dieser im Dispositiv nicht ausdrücklich zur Parteientschädigung äusserte.\n\nc) Im Rahmen der hier zu beurteilenden Kostenbeschwerde kann es sodann nicht\ndarum gehen, für die vorliegende Konstellation Alternativen aufzuzeigen (was die\nVorinstanz bereits getan hat) oder solche zu beurteilen, sondern es ist lediglich zu\nprüfen, ob es im Ermessen der Vorinstanz lag, für das von ihr neu eingeschriebene\nVerfahren einen Kostenvorschuss zu erheben.\n\n4.a) Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss\nbis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Klagende Partei im Sinn\nvon Art. 98 ZPO ist, wer dem Gericht durch Einreichung eines Gesuches oder einer\nKlage die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-\nZPO, 2. Aufl., Art. 98 N 3). Diese Bestimmung beschränkt Kostenvorschüsse nicht auf\nbestimmte Verfahrensarten. Die Gerichtskosten umfassen namentlich die\nEntscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die\nEingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2019 als Verfahrenseinleitung verstehen\ndurfte und ob sie gestützt darauf die Beschwerdeführerin als \"klagende Partei\" im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSinne von Art. 98 ZPO betrachten und von dieser einen Kostenvorschuss verlangen\ndurfte.\n\n"}