{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-39_2019-12-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7187&type=1563347022&cHash=5a858f7d1f3301b7c9704984f28f8f79", "Checksum": "19a160c4ce3d1d82d9885cb06043ce4e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 06.12.2019 BE.2019.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Prüfung der Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Einleitung eines Verfahrens entgegengenommen werden konnte, in welchem die Beschwerdeführerin als \"klagende Partei\" im Sinne von Art. 98 ZPO auftrat und von welcher im Ermessen der Vorinstanz ein Kostenvorschuss verlangt werden durfte (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 6. Dezember 2019, BE.2019.39).\n\nb) Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder\neines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO).\nDie Einleitung eines Gesuches um vorsorgliche Massnahmen führt entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführerin gemäss der herrschenden Lehrmeinung (soweit sich\ndiese zur Thematik ausdrücklich äussert) nur zu Rechtshängigkeit für das\nMassnahmeverfahren selber, nicht auch für das Hauptverfahren (BSK ZPO-Sprecher,\n3. Aufl., Art. 263 N 6; Sutter-Somm /Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., Art. 62 N 17; Brönnimann, Rechtshängigkeit national –\nStruktur und Grundsätze, S. 6, Krauskopf/Bittel, Die gesetzlichen Verknüpfungen\nzwischen der prozessualen Rechtshängigkeit und dem materiellen Recht, S. 47, beide\nin: Markus/Rodriguez [Hrsg.], Rechtshängigkeit - national und international, 2019 [=\nCIVPRO Band Nr. 12]; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2017,\nN 1223; vgl. implizit auch D. Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund,\nZivilprozessrecht, 3. Aufl., § 22 Rz 25; CR CPC-Bohnet, 2. Aufl., Art. 62 ZPO N 14 und\nRohner/Wiget, OFK ZPO, 2. Aufl., Art. 261 N 3). Klar spricht sich diesbezüglich auch\ndas Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid aus, wenn es der dortigen Vorinstanz\nzugesteht, sie habe in Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente und\nunter Hinweis auf die Lehre sehr eingehend begründet, \"weshalb ein Gesuch um\nvorsorgliche Massnahmen nach Art. 62 Abs. 1 ZPO lediglich für das\nMassnahmeverfahren, jedoch nicht für die Hauptsache Rechtshängigkeit\nbegründet\" (vgl. BGer 4A_230/2017 E. 2.2 f.).\n\nBeim Massnahmeverfahren handelt es sich um ein eigenständiges Summarverfahren\n(vgl. BK-Sterchi, Art. 104 ZPO N 11). Der Wortlaut von Art. 263 ZPO ist eindeutig:\nArt. 263 ZPO ist überschrieben mit \"Massnahmen vor Rechtshängigkeit\" und regelt für\nden Fall, dass bei Erlass der vorsorglichen Massnahme \"die Klage in der Hauptsache\nnoch nicht rechtshängig\" ist, dass der gesuchstellenden Partei eine Frist zur\nEinreichung der Klage – mithin zur Rechtshängigmachung der Hauptsache –\nanzusetzen sei. Genau dies wurde von der Vorinstanz mit Massnahmeentscheid vom\n24. Juni 2019 getan; der Beschwerdeführerin wurde mit dem erwähnten Entscheid eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFrist von drei Monaten für das Einreichen der Klage betreffend definitive Eintragung\ndes Bauhandwerkerpfandrechts seit Rechtskraft des Massnahmeentscheids angesetzt.\nDie Beschwerdeführerin ruft als Vertreterin ihres Standpunktes, wonach die\nEinreichung eines Gesuches um vorsorgliche Massnahmen bereits Rechtshängigkeit\nder Hauptsache begründe, die Lehrmeinung von Berger-Steiner an. Diese lehnt sich bei\nihrer mit Zurückhaltung geäusserten Auffassung (\"müsste\") jedoch an eine lange vor\nInkrafttreten der Schweizerischen ZPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung\nan und gesteht mit Blick auf Art. 263 ZPO selbst zu, dass der Gesetzgeber dies wohl\nanders sehe (BK-Berger-Steiner, Art. 62 ZPO N 25). Die von der Beschwerdeführerin\nweiter zitierten Literaturstellen sagen im Übrigen lediglich aus, dass das\nMassnahmeverfahren mit der Einreichung des Gesuches als solches rechtshängig wird;\ndie Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens ist davon aber nicht erfasst (vgl. BSK ZPO-\nInfanger, Art. 62 N 9, Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 62 N 22 f.).\n\nc) Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Zahlungseingangs der\nD AG am 15. Juli 2019 bzw. vor der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2019\ndas Massnahmeverfahren rechtskräftig abgeschlossen und ein Hauptverfahren\nbetreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (noch) nicht\nrechtshängig war. Da die beantragte Abschreibung eines Verfahrens zufolge\nGegenstandslosigkeit eines rechtshängigen Verfahrens bedarf (Art. 242 ZPO; vgl. BSK\nZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 2), reagierte die Vorinstanz auf die Eingabe der\nBeschwerdeführerin mit dem Hinweis, es sei mangels hängigen Verfahrens keine\nAbschreibung mit Kostenverlegung möglich. Da die Beschwerdeführerin – auch nach\neingehender Instruktion über das weitere Vorgehen, nach Hinweisen auf alternative\nMöglichkeiten und nach der Ankündigung der Vorinstanz, es werde ein\nKostenvorschuss erhoben – auf ihrem Standpunkt beharrte, wonach ein\nHauptverfahren betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts\nbereits mit dem Massnahmeverfahren hängig geworden sei (dies im Widerspruch zur\nÄusserung in der Beschwerde, es sei \"nicht in Klage gesetzt\"), musste die Vorinstanz\nein Verfahren einschreiben, um den gestellten Antrag auf Abschreibung des Verfahrens\n\"betreffend definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts\" zu behandeln. Ob\ndie Vorinstanz vor diesem Hintergrund für dieses (neu eröffnete) Verfahren gestützt auf\n\n"}