ccc) Auch unter dem Aspekt der von der Schuldnerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates bei Ablauf der Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen ist mithin – zusammenfassend – nicht zu beanstanden, dass die Vorrichterin über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf der Grundlage des Aktenstandes entschied, wie er sich bei Ablauf der peremptorisch angesetzten Nachfrist per 8. Mai 2019 präsentierte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5