Hinzu kommt, dass sie (auch) nach der Aushändigung des Schreibens vom 24. April 2019 per 2. Mai 2019 davon ausgehen musste, dass sie im schlechtesten Fall nur noch bis zum 8. Mai 2019 Zeit für die Vervollständigung ihres Gesuchs betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege haben könnte. Wenn sie trotz dieser Ausgangslage nicht mit dem Kreisgericht Kontakt aufnahm und sich nach der Behandlung ihres Gesuchs vom 29. April 2019 erkundigte, sondern die Abholfrist voll ausnutzte, dann widerspricht Treu und Glauben, ihr im Nachhinein zuzugestehen, sie habe nicht rechtzeitig reagieren können.