Zumal sie, wenn auch unverschuldet, einen Termin versäumt hatte, durfte sie nicht einfach darauf vertrauen, die Vorrichterin werde ihr mehr als nur eine kurze Nachfrist ansetzen. Hinzu kommt, dass sie (auch) nach der Aushändigung des Schreibens vom 24. April 2019 per 2. Mai 2019 davon ausgehen musste, dass sie im schlechtesten Fall nur noch bis zum 8. Mai 2019 Zeit für die Vervollständigung ihres Gesuchs betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege haben könnte.