vorliegenden Zusammenhang in Betracht, dass sich die Schuldnerin entgegenhalten lassen muss, dass es in ihrer Macht gelegen hätte, von der Reaktion der Vorrichterin auf ihr Wiederherstellungsbegehren sofort Kenntnis zu nehmen, und dass dies von ihr auch hätte erwartet werden dürfen. Zumal sie, wenn auch unverschuldet, einen Termin versäumt hatte, durfte sie nicht einfach darauf vertrauen, die Vorrichterin werde ihr mehr als nur eine kurze Nachfrist ansetzen.