Inhaltlich kommt er indessen einer im Rahmen eines Wiederherstellungsbegehrens gewährten Nachfrist insofern gleich, als die Vorrichterin die Schuldnerin darauf hinwies, dass ihr für die Vervollständigung ihres Gesuchs eine Nachfrist bis 8. Mai 2019 angesetzt sei. Dass diese Nachfristansetzung peremptorisch, d.h. unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen, erfolgt war, schadet ihrer Relevanz dabei insofern nicht, als nichts die Vorrichterin daran gehindert hätte, schon in der ursprünglichen Fristansetzung den gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO erforderlichen Hinweis darauf anzubringen, dass bei Säumnis keine Nachfrist angesetzt würde.