unverschuldet erscheinen, zumal man ihr trotz des Umstands, dass ihr Verwaltungsrat den Arzt offenbar bereits am 15. April 2019 aufgesucht hatte, die Krankschreibung aber erst ab 16. April 2019 erfolgte, letztlich nicht, zumindest nicht mit Verwirkungsfolge, vorwerfen kann, sie hätte vor der Erkrankung ein Fristerstreckungsgesuch stellen können. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht darauf, dass eine Fristerstreckung voraussetzt, dass das entsprechende Gesuch während laufender Frist gestellt wird, sind ihr Schreiben vom 29. April 2019 als nach Wegfall des Säumnisgrundes rechtzeitig gestelltes Wiederherstellungsbegehren i.S.v. Art.