gewesen, kann letztlich an dieser Stelle offenbleiben, weil der Vorinstanz, wie diese in ihrem Brief vom 30. April 2019 zu Recht ausführt, jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie habe der Schuldnerin eine unangemessen kurze Frist angesetzt (vgl. zur Problematik der Fristansetzung mittels Termins und der Postabholfrist BGer 5A_280/2018 E. 5.2, mit Hinweisen). Allerdings führte die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates ab 16. April 2019, setzt man diese mit der Unfähigkeit gleich, sich mit einer Eingabe an ein Gericht zu wenden, zu einer weiteren Verkürzung und lässt ihre Säumnis per 18. April 2019 als glaubhaft gemacht