aaa) Gemäss Art. 147 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt (Abs. 1); das Verfahren wird, worauf die Parteien hinzuweisen sind, ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Abs. 2 und 3). Macht in der Folge die säumige Partei glaubhaft, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, kann das Gericht ihr auf entsprechendes, innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes hin zu stellendes Gesuch eine Nachfrist gewähren (Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO).