© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am 12. April 2019 abgeholt, es dann aber versäumt, bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (rechtzeitig) zumindest ein weiteres Fristerstreckungsbegehren zu stellen. Es bleibe daher bei der mit Schreiben vom 24. April 2019 angesetzten letzten, nicht erstreckbaren Nachfrist bis 8. Mai 2019.