bb) Damit stellt sich die Frage nach der Bedeutung der von der Schuldnerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates in der Zeitspanne vom 16. bis 26. April 2019. Die Vorrichterin hielt diesen Umstand deshalb für unbeachtlich, weil die Schuldnerin die erste, mit Schreiben vom 3. April 2019 angesetzte Nachfrist bis 18. April 2019 ungenutzt habe verstreichen lassen. Dabei, so die Vorrichterin, bleibe zwar der Schuldnerin überlassen, wann sie eine eingeschriebene Sendung abhole; dies ändere indessen nichts daran, dass die eingeräumte Frist angemessen gewesen sei. Zudem habe die Schuldnerin das Schreiben vom 3. April 2019 nach eigenen Angaben