Zum andern macht sie geltend, sie sei der Auffassung, ohnehin keine Frist versäumt zu haben. Richtigerweise hätte ihr die Vorrichterin nämlich nach dem Schreiben vom 29. April 2019, in dem sie – wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ihres einzigen Verwaltungsrates A.B. zwischen dem 16. und dem 26. April 2019 – um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Unterlagen bzw. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersucht habe, diese Wiedereinsetzung bestätigen müssen und sie mit Schreiben vom 30. April 2019 nicht einfach mit der Begründung ablehnen dürfen, sie, die Schuldnerin, hätte vor der Arbeitsunfähigkeit von A.B. ein Erstreckungsgesuch stellen können.