Verwaltungsrates mit Unterlagen zu belegen, nicht nachgekommen. Entsprechendes gelte für Belege zum Umstand, dass ihr einziges Aktivum in den Hauptverfahren im Streit liege; diesbezüglich sei es bei blossen Parteibehauptungen geblieben, soweit solche überhaupt rechtsgenügend vorgebracht worden seien. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte