Die Vorinstanz hielt diese Voraussetzungen hier insofern für nicht erfüllt, als die Schuldnerin ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei: Minimale Voraussetzung für die Beurteilung der Voraussetzung der Mittellosigkeit sei die Einreichung der Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation. Hier sei die Schuldnerin jedoch trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristansetzung und trotz mehrfachen Inaussichtstellens der Gesuchsabweisung im Unterlassungsfall ihrer Pflicht, das Gesuch in Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit bzw. ihre finanziellen Verhältnisse und die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ihres einzigen