3.a) In Bezug auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person wie hier der Schuldnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach kann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten, d.h. die Gesellschafter, die Organe und allenfalls interessierte Gläubiger, mittelos sind.