{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-07-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-29_2019-07-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5948&type=1563347022&cHash=51410d7ddc24f22caa947c6bd9fe4092", "Checksum": "fb3cc2f99699dd7a913be19b3a008dba"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2019 BE.2019.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat; BGer 4A_472/2019]."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:51:07", "Checksum": "871bbfb3917f9666c883ca98201cd9bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2019 BE.2019.29\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat; BGer 4A_472/2019].\n\nvorliegenden Zusammenhang in Betracht, dass sich die Schuldnerin entgegenhalten\nlassen muss, dass es in ihrer Macht gelegen hätte, von der Reaktion der Vorrichterin\nauf ihr Wiederherstellungsbegehren sofort Kenntnis zu nehmen, und dass dies von ihr\nauch hätte erwartet werden dürfen. Zumal sie, wenn auch unverschuldet, einen Termin\nversäumt hatte, durfte sie nicht einfach darauf vertrauen, die Vorrichterin werde ihr\nmehr als nur eine kurze Nachfrist ansetzen. Hinzu kommt, dass sie (auch) nach der\nAushändigung des Schreibens vom 24. April 2019 per 2. Mai 2019 davon ausgehen\nmusste, dass sie im schlechtesten Fall nur noch bis zum 8. Mai 2019 Zeit für die\nVervollständigung ihres Gesuchs betreffend die Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege haben könnte. Wenn sie trotz dieser Ausgangslage nicht mit dem\nKreisgericht Kontakt aufnahm und sich nach der Behandlung ihres Gesuchs vom\n29. April 2019 erkundigte, sondern die Abholfrist voll ausnutzte, dann widerspricht Treu\nund Glauben, ihr im Nachhinein zuzugestehen, sie habe nicht rechtzeitig reagieren\nkönnen. Bezeichnend für das in diesem Sinne trölerische Verhalten der Schuldnerin ist\ndenn auch, dass sie zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise zu belegen versuchte,\ndass die besonderen Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege zu Gunsten einer juristischen Person erfüllt seien.\n\nccc) Auch unter dem Aspekt der von der Schuldnerin geltend gemachten\nArbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates bei Ablauf der Frist zur Einreichung der\nerforderlichen Unterlagen ist mithin – zusammenfassend – nicht zu beanstanden, dass\ndie Vorrichterin über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf der\nGrundlage des Aktenstandes entschied, wie er sich bei Ablauf der peremptorisch\nangesetzten Nachfrist per 8. Mai 2019 präsentierte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}