{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-07-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-29_2019-07-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5948&type=1563347022&cHash=51410d7ddc24f22caa947c6bd9fe4092", "Checksum": "fb3cc2f99699dd7a913be19b3a008dba"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2019 BE.2019.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat; BGer 4A_472/2019]."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:51:07", "Checksum": "871bbfb3917f9666c883ca98201cd9bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2019 BE.2019.29\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat; BGer 4A_472/2019].\n\naaa) Gemäss Art. 147 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung\nnicht fristgerecht vornimmt (Abs. 1); das Verfahren wird, worauf die Parteien\nhinzuweisen sind, ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Abs. 2 und 3). Macht in\nder Folge die säumige Partei glaubhaft, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein\nleichtes Verschulden trifft, kann das Gericht ihr auf entsprechendes, innert zehn Tagen\nseit Wegfall des Säumnisgrundes hin zu stellendes Gesuch eine Nachfrist gewähren\n(Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Der anschliessende Entscheid des Gerichtes über ein\nsolches Wiederherstellungsbegehren ist – vorbehaltlich der Beanstandung in einem\nallfälligen Rechtsmittelverfahren betreffend den Endentscheid (BK-Frei, 2012, Art. 149\nZPO N 11) – endgültig (Art. 149 ZPO).\n\nbbb) Im vorliegenden Fall erfolgte die Fristansetzung vom 3. April 2019 im Rahmen der\nVerfahrensleitung und im Zusammenhang mit der Ausübung der richterlichen\nFragepflicht gemäss Art. 56 ZPO, welche gebietet, dass die um die Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege ersuchende Partei mindestens einmal auf die\nUnvollständigkeit usw. der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse und/oder\nUnterlagen hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung oder Klarstellung\neingeräumt wird (BK-Bühler, 2012, Art. 119 ZPO N 107 f.). Die Schuldnerin holte das\nbetreffende Schreiben erst am Ende der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 12. April\n2019 ab, so dass ihr angesichts des gesetzten Termins (18. April 2019) nur noch sechs\nTage für die Einreichung der verlangten Unterlagen oder ein allfälliges\nErstreckungsgesuch verblieben. Ob sie sich diese Verkürzung in dem Sinne\nzuzuschreiben hat, dass es, stellt man auf die Akten ab, offenbar zu ihren\nGepflogenheiten gehört, gerichtliche Sendungen immer erst am letzten Tag der Frist\nabzuholen, und dass sie nicht vorbringt, die Entgegennahme sei nicht früher möglich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngewesen, kann letztlich an dieser Stelle offenbleiben, weil der Vorinstanz, wie diese in\nihrem Brief vom 30. April 2019 zu Recht ausführt, jedenfalls nicht vorgeworfen werden\nkann, sie habe der Schuldnerin eine unangemessen kurze Frist angesetzt (vgl. zur\nProblematik der Fristansetzung mittels Termins und der Postabholfrist\nBGer 5A_280/2018 E. 5.2, mit Hinweisen). Allerdings führte die von ihr geltend\ngemachte Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates ab 16. April 2019, setzt man diese\nmit der Unfähigkeit gleich, sich mit einer Eingabe an ein Gericht zu wenden, zu einer\nweiteren Verkürzung und lässt ihre Säumnis per 18. April 2019 als glaubhaft gemacht\nunverschuldet erscheinen, zumal man ihr trotz des Umstands, dass ihr Verwaltungsrat\nden Arzt offenbar bereits am 15. April 2019 aufgesucht hatte, die Krankschreibung aber\nerst ab 16. April 2019 erfolgte, letztlich nicht, zumindest nicht mit Verwirkungsfolge,\nvorwerfen kann, sie hätte vor der Erkrankung ein Fristerstreckungsgesuch stellen\nkönnen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht darauf, dass eine Fristerstreckung\nvoraussetzt, dass das entsprechende Gesuch während laufender Frist gestellt wird,\nsind ihr Schreiben vom 29. April 2019 als nach Wegfall des Säumnisgrundes rechtzeitig\ngestelltes Wiederherstellungsbegehren i.S.v. Art. 148 ZPO und das Antwortschreiben\nder Vorrichterin vom 30. April 2019 als Entscheid über die beantragte\nWiederherstellung i.S.v. Art. 149 ZPO zu interpretieren. Letzterer erweckt aufgrund\nseiner Formulierung zwar den Eindruck, dass das Wiederherstellungsgesuch\nabgewiesen wurde. Inhaltlich kommt er indessen einer im Rahmen eines\nWiederherstellungsbegehrens gewährten Nachfrist insofern gleich, als die Vorrichterin\ndie Schuldnerin darauf hinwies, dass ihr für die Vervollständigung ihres Gesuchs eine\nNachfrist bis 8. Mai 2019 angesetzt sei. Dass diese Nachfristansetzung peremptorisch,\nd.h. unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen, erfolgt war, schadet ihrer Relevanz dabei\ninsofern nicht, als nichts die Vorrichterin daran gehindert hätte, schon in der\nursprünglichen Fristansetzung den gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO erforderlichen Hinweis\ndarauf anzubringen, dass bei Säumnis keine Nachfrist angesetzt würde. Nicht zu\nübersehen ist, dass die Schuldnerin das Schreiben vom 30. April 2019 erneut erst am\nletzten Tag der postalischen Abholfrist behändigte und an diesem Tag auch die im\nSinne des hiervor Ausgeführten wiederhergestellte (Nach-)Frist ablief, was wiederum\nzur erwähnten, letztlich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verfahren\n(Art. 52 ZPO) zur beurteilenden Problematik der Berücksichtigung der Postabholfrist\nbei einer Fristansetzung mittels Termins führt. Diesbezüglich fällt nun aber im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}