{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-07-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-29_2019-07-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5948&type=1563347022&cHash=51410d7ddc24f22caa947c6bd9fe4092", "Checksum": "fb3cc2f99699dd7a913be19b3a008dba"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2019 BE.2019.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat; BGer 4A_472/2019]."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:51:07", "Checksum": "871bbfb3917f9666c883ca98201cd9bb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.07.2019 BE.2019.29\nRegeste:\nArt. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das Bundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat; BGer 4A_472/2019].\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2019.29\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 03.01.2020\nEntscheiddatum: 16.07.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 16.07.2019\nArt. 119 Abs. 2 und Art. 147 ff. ZPO (SR 272). Die Verletzung der\nMitwirkungspflicht infolge Säumnis kann zur Abweisung des Gesuchs um\nBewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege führen (Kantonsgericht,\nEinzelrichter im Obligationenrecht, 16. Juli 2019, BE.2019.29 [das\nBundesgericht wies eine von der Schuldnerin gegen den Entscheid\nerhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2019 ab, soweit es darauf\neintrat; BGer 4A_472/2019].\n\n3.a) In Bezug auf die besonderen Voraussetzungen, unter denen einer juristischen\nPerson wie hier der Schuldnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann,\nkann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach kann\ndie unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn das einzige Aktivum der\njuristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten, d.h.\ndie Gesellschafter, die Organe und allenfalls interessierte Gläubiger, mittelos sind. Die\nVorinstanz hielt diese Voraussetzungen hier insofern für nicht erfüllt, als die Schuldnerin\nihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei: Minimale\nVoraussetzung für die Beurteilung der Voraussetzung der Mittellosigkeit sei die\nEinreichung der Unterlagen zur aktuellen finanziellen Situation. Hier sei die Schuldnerin\njedoch trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristansetzung und trotz mehrfachen\nInaussichtstellens der Gesuchsabweisung im Unterlassungsfall ihrer Pflicht, das\nGesuch in Bezug auf die Voraussetzung der Mittellosigkeit bzw. ihre finanziellen\nVerhältnisse und die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ihres einzigen\nVerwaltungsrates mit Unterlagen zu belegen, nicht nachgekommen. Entsprechendes\ngelte für Belege zum Umstand, dass ihr einziges Aktivum in den Hauptverfahren im\nStreit liege; diesbezüglich sei es bei blossen Parteibehauptungen geblieben, soweit\nsolche überhaupt rechtsgenügend vorgebracht worden seien.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Schuldnerin hält dieser Begründung in der Beschwerde ein Zweifaches\nentgegen: Zum einen stellt sie sich unter Hinweis auf ein Schreiben des Kreisgerichtes\nvom 16. Mai 2019, in welchem ihr für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen\nFrist bis zum 10. Juni 2019 angesetzt worden sei, auf den Standpunkt, die ihr von der\nVorrichterin angesetzte Frist für die Einreichung der Unterlagen sei bei Erlass des\nangefochtenen Entscheids noch gar nicht abgelaufen gewesen, weshalb der\nangefochtene Entscheid wohl versehentlich ergangen sei und deshalb aufgehoben\nwerden müsse. Zum andern macht sie geltend, sie sei der Auffassung, ohnehin keine\nFrist versäumt zu haben. Richtigerweise hätte ihr die Vorrichterin nämlich nach dem\nSchreiben vom 29. April 2019, in dem sie – wegen krankheitsbedingter\nArbeitsunfähigkeit ihres einzigen Verwaltungsrates A.B. zwischen dem 16. und dem\n26. April 2019 – um Erstreckung der Frist für die Einreichung der Unterlagen bzw.\nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand ersucht habe, diese Wiedereinsetzung\nbestätigen müssen und sie mit Schreiben vom 30. April 2019 nicht einfach mit der\nBegründung ablehnen dürfen, sie, die Schuldnerin, hätte vor der Arbeitsunfähigkeit von\nA.B. ein Erstreckungsgesuch stellen können.\n\nc/aa) Die Rüge der Schuldnerin, der angefochten Entscheid sei (wohl versehentlich) zu\nfrüh ergangen, ist unbegründet: […]\n\nbb) Damit stellt sich die Frage nach der Bedeutung der von der Schuldnerin geltend\ngemachten Arbeitsunfähigkeit ihres Verwaltungsrates in der Zeitspanne vom 16. bis\n26. April 2019. Die Vorrichterin hielt diesen Umstand deshalb für unbeachtlich, weil die\nSchuldnerin die erste, mit Schreiben vom 3. April 2019 angesetzte Nachfrist bis\n18. April 2019 ungenutzt habe verstreichen lassen. Dabei, so die Vorrichterin, bleibe\nzwar der Schuldnerin überlassen, wann sie eine eingeschriebene Sendung abhole; dies\nändere indessen nichts daran, dass die eingeräumte Frist angemessen gewesen sei.\nZudem habe die Schuldnerin das Schreiben vom 3. April 2019 nach eigenen Angaben\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nam 12. April 2019 abgeholt, es dann aber versäumt, bis zum Beginn der\nArbeitsunfähigkeit (rechtzeitig) zumindest ein weiteres Fristerstreckungsbegehren zu\nstellen. Es bleibe daher bei der mit Schreiben vom 24. April 2019 angesetzten letzten,\nnicht erstreckbaren Nachfrist bis 8. Mai 2019.\n\n"}