der daraus für die beiden Kläger resultierende Anteil läge mit Fr. 3'750.00 (ebenfalls) unter dem individuellen Notgroschen von Fr. 5'000.00. Und selbst wenn man den Notgroschen nicht verdoppeln, sondern analog z.B. zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag nur um rund 45% erhöhen würde, bliebe mit gerade einmal Fr. 250.00 kein Betrag übrig, den für die Bezahlung der Gerichtskosten zu verwenden zumutbar erscheint. Unter dem Aspekt der von der Vorrichterin verneinten «Vermögensarmut» halten die angefochtenen Entscheide einer Überprüfung mithin nicht stand. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2