117 ZPO N 112 ff.). Unter diesem Aspekt erscheint im vorliegenden Fall ein Notgroschen von Fr. 5'000.00 als sehr tief, handelt es sich doch bei den Klägern um IV-Bezüger und – bei A.B. – um den Bezüger einer Hilflosenentschädigung. Vor allem aber tragen die im angefochtenen Entscheid zugestandenen Fr. 5'000.00 dem Umstand nicht Rechnung, dass (formell) zwei Kläger ihre Ansprüche in zwei Verfahren geltend machen. Bezeichnenderweise sehen denn die Richtlinien auch vor, dass eine Reserve von «je» Fr. 5'000.00 als unantastbar gelte.