b) Die Vorinstanz nahm den Notgroschen/Freibetrag unter Hinweis auf die Lehre mit Fr. 5'000.00 an. Zuzugestehen ist ihr dabei, dass dieser Betrag in der Tat insofern der st.gallischen Praxis entspricht, als die Richtlinien des Kantonsgerichtes zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011 vorsehen, dass «in der Regel […] für Erwachsene eine Reserve von je Fr. 5'000.00» als unantastbar gelte (Ziff. 2.3 Abs. 3).