3.a) Die Vorrichterin verzichtete (vor dem Hintergrund, dass die Kläger nach Abzug des Notgroschens von Fr. 5'000.00 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 2'500.00 über ausreichend liquide Mittel verfügten) auf eine Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs durch Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf. Dieser Verzicht ist sachlich dann gerechtfertigt, wenn die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den Notgroschen zutreffen. Ist dies nicht der Fall, ist die Frage der Bedürftigkeit, d.h. der Prozessarmut, auch unter dem Aspekt des zivilprozessualen Notbedarfs und damit des allfälligen Überschusses des Einkommens gegenüber dem Bedarf zu prüfen.