{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-07-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-22-23_2019-07-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5947&type=1563347022&cHash=a2db776933c4c722910eb56de7f2ae55", "Checksum": "74786d54fa30603bc3e4056c80a732dd"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.22/23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2019 BE.2019.22/23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 lit. a ZPO (SR 272). Treten in zwei parallelen Verfahren Ehegatten als Kläger auf, dann beläuft sich ihr Notgroschen insgesamt nicht nur auf Fr. 5'000.00 (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Juli 2019, BE.2019.22/23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:51:57", "Checksum": "b358206ea54ea7f0d8c45b5bd9395f2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.07.2019 BE.2019.22/23\nRegeste:\nArt. 117 lit. a ZPO (SR 272). Treten in zwei parallelen Verfahren Ehegatten als Kläger auf, dann beläuft sich ihr Notgroschen insgesamt nicht nur auf Fr. 5'000.00 (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Juli 2019, BE.2019.22/23).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2019.22/23\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 03.01.2020\nEntscheiddatum: 09.07.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 09.07.2019\nArt. 117 lit. a ZPO (SR 272). Treten in zwei parallelen Verfahren Ehegatten als\nKläger auf, dann beläuft sich ihr Notgroschen insgesamt nicht nur auf Fr.\n5'000.00 (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Juli 2019,\nBE.2019.22/23).\n\n3.a) Die Vorrichterin verzichtete (vor dem Hintergrund, dass die Kläger nach Abzug des\nNotgroschens von Fr. 5'000.00 für die Bezahlung des Kostenvorschusses von\ninsgesamt Fr. 2'500.00 über ausreichend liquide Mittel verfügten) auf eine Berechnung\ndes zivilprozessualen Notbedarfs durch Gegenüberstellung von Einkommen und\nBedarf. Dieser Verzicht ist sachlich dann gerechtfertigt, wenn die Erwägungen der\nVorinstanz in Bezug auf den Notgroschen zutreffen. Ist dies nicht der Fall, ist die Frage\nder Bedürftigkeit, d.h. der Prozessarmut, auch unter dem Aspekt des zivilprozessualen\nNotbedarfs und damit des allfälligen Überschusses des Einkommens gegenüber dem\nBedarf zu prüfen. Darauf wird gegebenenfalls zurückzukommen sein.\n\nb) Die Vorinstanz nahm den Notgroschen/Freibetrag unter Hinweis auf die Lehre mit\nFr. 5'000.00 an. Zuzugestehen ist ihr dabei, dass dieser Betrag in der Tat insofern der\nst.gallischen Praxis entspricht, als die Richtlinien des Kantonsgerichtes zur\nunentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im\nStrafprozess vom Mai 2011 vorsehen, dass «in der Regel […] für Erwachsene eine\nReserve von je Fr. 5'000.00» als unantastbar gelte (Ziff. 2.3 Abs. 3). Allerdings handelt\nes sich bei diesem – ohnehin eher tiefen – Betrag, was auch im Hinweis «in der Regel»\nzum Ausdruck kommt, um die Summe, welche der Partei (im Durchschnitt) im\nNormalfall verbleiben soll und die mit Rücksicht auf die konkreten Umstände wie die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n«Aussicht auf wirtschaftliche Erholung» (Richtlinien, a.a.O.) oder das Alter, die\nGesundheit, die familiären Verpflichtungen oder die Erwerbsaussichten (Emmel, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 117 N 7, mit\nzahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) angemessen erhöht werden kann (vgl.\nim Einzelnen und in Bezug auf die grosszügigere Praxis in anderen Kantonen auch BSK\nZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 117 N 15, und BK-Bühler, 2012, Art. 117 ZPO N 112\nff.). Unter diesem Aspekt erscheint im vorliegenden Fall ein Notgroschen von\nFr. 5'000.00 als sehr tief, handelt es sich doch bei den Klägern um IV-Bezüger und –\nbei A.B. – um den Bezüger einer Hilflosenentschädigung. Vor allem aber tragen die im\nangefochtenen Entscheid zugestandenen Fr. 5'000.00 dem Umstand nicht Rechnung,\ndass (formell) zwei Kläger ihre Ansprüche in zwei Verfahren geltend machen.\nBezeichnenderweise sehen denn die Richtlinien auch vor, dass eine Reserve von «je»\nFr. 5'000.00 als unantastbar gelte. In der Konsequenz bedeutet dies, folgt man der\nGesamtbetrachtung der Vorrichterin, dass der Notgroschen Fr. 10'000.00 betragen\nwürde und insofern bei einem tatsächlichen Vermögen von Fr. 7'500.00 von vornherein\nkein Vermögen vorhanden ist, bezüglich dessen von den Klägern erwartet werden\nkann, dass sie es für die Bezahlung der Gerichtskosten verwenden. Nicht anders wäre\nes, wenn man das vorhandene Vermögen halbieren würde; der daraus für die beiden\nKläger resultierende Anteil läge mit Fr. 3'750.00 (ebenfalls) unter dem individuellen\nNotgroschen von Fr. 5'000.00. Und selbst wenn man den Notgroschen nicht\nverdoppeln, sondern analog z.B. zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag nur um rund\n45% erhöhen würde, bliebe mit gerade einmal Fr. 250.00 kein Betrag übrig, den für die\nBezahlung der Gerichtskosten zu verwenden zumutbar erscheint.\n\nUnter dem Aspekt der von der Vorrichterin verneinten «Vermögensarmut» halten die\nangefochtenen Entscheide einer Überprüfung mithin nicht stand.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}