Damit – und da auch sonst weder dargelegt noch erkennbar ist, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Kostenvorschusses Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV fehlerhaft angewandt und dabei insbesondere auf unsachliche Kriterien abgestellt oder das gebotene Ermessen ganz ausser Acht gelassen hätte – erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4