Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Bei Feststellungsklagen richtet er sich nach dem Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestand oder Nichtbestand durch Urteil festgestellt werden soll, bei negativen Feststellungsklagen also danach, welchen Wert die angestrebte Befreiung von der strittigen Verpflichtung für die Klägerschaft hat (Schleiffer Marais, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 91 N 19; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 91 N 16, mit Verweisen). Hingegen sind die Prozessaussichten … bei der Ermittlung des Streitwerts irrelevant.