, § 26 N 42). Ungeachtet der Begründungspflicht ist der Richter allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte