{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2019-14_2020-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6509&type=1563347022&cHash=ee03dc6eee88824b4fcbd193ba4736eb", "Checksum": "e5aef9d6bae3a9a7092ff2007ebd67d0"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2019.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.01.2020 BE.2019.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert, den die angestrebte Befreiung von der strittigen Verpflichtung für die Klägerschaft hat (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. Januar 2020, BE.2019.14).\n\nIn Verfahren vor dem Kreisgericht betragen die Entscheidgebühren für Zwischen- und\nEndentscheide des Kollegialgerichts gemäss Art. 10 Ziff. 121 GKV Fr. 500.– bis\nFr. 6'000.–; sie sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c GKV bei einem Streitwert von\nüber Fr. 100'000.– bis Fr. 250'000.– auf höchstens 300 Prozent und bei einem\nStreitwert von je weiteren Fr. 250'000.– um je weitere 100 Prozent zu erhöhen. Für\neinen Streitwert von 9 Mio. Franken errechnet sich damit (vorbehältlich Art. 6 GKV, der\n[…] in Ausnahmefällen eine zusätzliche Erhöhung erlaubt) eine höchstmögliche\nEntscheidgebühr von Fr. 228'000.– (Fr. 18'000.– [nämlich 3 x Fr. 6'000.–] plus Fr.\n210'000.– [nämlich 35 x Fr. 6'000.–]). Diesen Maximalrahmen hat die Vorinstanz mit\ndem angeordneten Vorschuss von Fr. 117'000.– nur rund zur Hälfte ausgeschöpft.\n\nZunächst folgt daraus ohne weiteres, dass die Vorinstanz – nachdem sie wie dargelegt\nden Streitwert korrekt ermittelte und einen Kostenvorschuss von (nur) rund der Hälfte\ndes höchstmöglichen Betrags verfügte – ihr Ermessen im vorliegenden Zusammenhang\nnicht überschritt. Es ist im Übrigen auch weder dargetan noch ersichtlich, dass sie\ndieses im vorstehenden Sinn (E. II.2 hiervor) unterschritten oder missbraucht hätte.\nSoweit sich die Klägerin in dieser Hinsicht (einzig) darauf beruft, sie sei finanziell nicht\nin der Lage, den Vorschuss aufzubringen – womit sie dem Sinn nach geltend macht,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Vorinstanz habe Art. 4 Abs. 2 lit. d GKV, wonach bei der Gebührenbemessung\n(auch) die finanziellen Verhältnisse des/der Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind,\nnicht (korrekt) angewandt –, liegt […] bloss ihre dahingehende Behauptung vor;\nhingegen fehlt es […] an jeglichen Belegen, die geeignet wären, dies glaubhaft\ndarzutun, weshalb sich Erörterungen zu diesem Einwand der Klägerin ebenso\nerübrigen wie solche zu den angeblichen Gründen, aus denen ihr ein \"Investor\" den\nKostenvorschuss nicht vorstrecken wolle. Damit – und da auch sonst weder dargelegt\nnoch erkennbar ist, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Kostenvorschusses\nArt. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV fehlerhaft angewandt und dabei insbesondere auf unsachliche\nKriterien abgestellt oder das gebotene Ermessen ganz ausser Acht gelassen hätte –\nerweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}