Der angefochtene Entscheid ist daher in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vom Beklagten verlangte Sicherheitsleistung aufzuheben und die Angelegenheit zur bislang nicht vorgenommenen Beurteilung des Sicherstellungsbegehrens auf der eingangs festgehaltenen Grundlage von Art. 99 ZPO zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5