Zwar stellt der Verlustschein keinen Beweis für den materiell-rechtlichen Bestand der darin verurkundeten Forderung dar. Immerhin aber berechtigt er den Gläubiger dazu, in einer nachfolgenden Betreibung die provisorische Rechtsöffnung zu erwirken (s. Art. 149 Abs. 2 SchKG), und hat er indiziellen Charakter (BSK SchKG I- Huber, Art. 149 N 41 f.).