Dabei ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, inwiefern die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2015 erhobene Verrechnungseinrede nicht zum Untergang der eingeklagten Forderung und insofern zur Aussichtslosigkeit der Klage geführt hätte: Aus den Akten ergibt sich, dass die A. AG in einer Betreibung gegen den Kläger 2012 im Umfang von Fr. 18'389.00 zu Verlust kam und die damalige Gläubigerin die Verlustscheinsforderung am 11. Juli 2015 an den Beklagten abtrat, der sie, wie ausgeführt, mit der gegen ihn eingeklagten Forderung verrechnete. Zwar stellt der Verlustschein keinen Beweis für den materiell-rechtlichen Bestand der darin verurkundeten Forderung dar.